ÄrzteG: § 45 Abs 4
B-KUVG: § 59
Der Kostenersatzanspruch eines Versicherten für die Leistung eines Wahlarztes ist daran gebunden, dass der Arzt nach dem Ärztegesetz zulässigerweise als Wahlarzt tätig sein kann. So wird vorausgesetzt, dass es sich bei dem Wahlarzt um einen niedergelassenen Arzt handelt. Hat der Arzt jedoch keinen bestimmten Berufssitz bzw keine eigene Ordinationsstätte, können die von ihm erbrachten ärztlichen Leistungen nicht als Leistung eines "Wahlarztes"qualifiziert werden und besteht daher kein Anspruch auf Kostenersatz durch den Krankenversicherungsträger (hier: Operation durch einen beim LKH angestellten Oberarzt im Rahmen "freiberuflicher Dienstausübung" in der Ordination eines anderen Arztes).