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Beginn der Verzugszinsen bei Kündigungsentschädigung

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6529/8/2016 Heft 6529 v. 22.12.2016

AngG: § 29

OLG Wien 23. 8. 2016, 7 Ra 42/16x

Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber fristwidrig zum 31. 8. 2015 gekündigt und klagt daraufhin eine Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 1. 9. bis 30. 9. 2015 ein, wird die Kündigungsentschädigung - da sie den Zeitraum von drei Monaten nicht übersteigt - gemäß § 29 Abs 2 Satz 1 AngG sofort, also mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, fällig. Jede Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich zu dem im Kündigungsausspruch enthaltenen Zeitpunkt, gleichgültig, ob dieser gesetzlich oder vertraglich gedeckt ist oder nicht. Da somit im vorliegenden Fall das Dienstverhältnis mit 31. 8. 2015 beendet wurde, wurde auch die eingeklagte Kündigungsentschädigung mit 31. 8. 2015 fällig und dem Kläger stehen daher bereits ab 1. 9. 2015 die eingeklagten Verzugszinsen zu (und nicht erst ab 1. 10. 2015, wie vom Erstgericht mit der Begründung behauptet, die Gehaltszahlungen erfolgten im aufrechten Arbeitsverhältnis gemäß § 15 AngG erst zum Letzten des Monats). (Revision vom OLG nicht zugelassen)

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