Überlässt die deutsche Muttergesellschaft deutsche Arbeitnehmer an ihre österreichische Tochtergesellschaft für höchstens 183 Tage, kommt es im Rahmen des Art 15 DBA Deutschland zunächst darauf an, ob eine echte Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, also eine reine "Passivleistung" der Muttergesellschaft (dh "Duldung" der Arbeitsleistung ihrer Arbeitnehmer bei der Tochtergesellschaft). "Aktivleistungen" hingegen fallen nicht darunter (zB Beratung, Schulung, Überwachung und andere Assistenzleistungen durch das entsendende Unternehmen).