FLAG: § 4 Abs 2
VwGH 30. 6. 2016, Ra 2015/16/0089
Bezieht ein - in Vorarlberg wohnhafter und in Liechtenstein erwerbstätiger - Vater für seinen Sohn liechtensteinisches Kindergeld, wird dieses jedoch mit Erreichen des 18. Lebensjahres des Sohnes eingestellt, so steht dem Vater - nach Wegfall des Kindergeldes in Liechtenstein - für seinen nunmehr studierenden Sohn der volle Anspruch auf (österreichische) Familienbeihilfe zu und zwar unabhängig davon, dass er noch für ein anderes (jüngeres) Kind die höhere liechtensteinische Familienbeihilfe bezieht.