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Dienstwohnungen - unveränderte Sachbezugswerte für 2017

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6528/3/2016 Heft 6528 v. 15.12.2016

Seit 2009 orientiert sich die Bewertung von Dienstwohnungen als Sachbezug an den Richtwertmietzinsen, die grundsätzlich alle zwei Jahre an die Änderung des VPI angepasst werden. Die letzte geplante Anpassung mit 1. 4. 2016, die zu einer Änderung der Sachbezugsbewertung für Dienstwohnungen ab 2017 geführt hätte, wurde jedoch durch das 2. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (BGBl I 2016/12; siehe LN-Rechtsnews 21319 vom 22. 3. 2016), um ein Jahr auf 1. April 2017 verschoben (danach ist wieder ein Zweijahres-Rhythmus vorgesehen). Dies hat zur Folge, dass die derzeit geltenden Sachbezugswerte für Dienstwohnungen pro m² auch für das Jahr 2017 in gleicher Höhe weitergelten (siehe dazu ausführlich in ARD 6427/24/2014). Eine nach der derzeitigen Rechtslage mit 1. 4. 2017 vorgesehene Anpassung der Richtwerte würde sich erst mit 1. 1. 2018 in der Lohnverrechnung auswirken (vgl § 2 Sachbezugswerteverordnung.

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