Nach einer ausführlichen Darstellung der verschiedenen Argumente schließt sich die Autorin der Auffassung an, dass Arbeitsverträge nach Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gem §§ 870 ff ABGB wegen Willensmängeln angefochten werden können. Die Möglichkeiten, die das Arbeitsrecht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund zur Verfügung stellt, würden die Anfechtung verdrängen. Anders als der Anfechtung wegen Willensmängeln komme der Auflösung jedenfalls nur Ex-nunc-Wirkung zu.