ABGB: § 879
KV-ÖFB: § 6 Abs 4
Nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut des Kollektivvertrags (§ 6 Abs 4 KV-ÖFB) ist die Einräumung von Optionsrechten "nur zulässig, wenn sie jedem Vertragsteil gleichwertige Ansprüche einräumt und auch die Art der Ausübung des Optionsrechts für beide Teile an gleichwertige Bedingungen geknüpft ist (zB einseitige Vertragsverlängerungsmöglichkeit durch den Klub bei bereits vorab festgesetzter Gehaltserhöhung für den Spieler oder sonstiger gleichwertiger Verbesserungen für den Spieler ...)". Wird daher in einem auf eine Spielsaison befristeten Arbeitsvertrag eines Berufsfußballers dem Arbeitgeber die einseitige Option eingeräumt, das Vertragsverhältnis um zwei weitere Jahre zu verlängern, ohne für den Fall der Optionsausübung eine "gleichwertige" Verbesserung der Vertragsbedingungen für den Spieler vorzusehen, so ist diese Optionsvereinbarung unwirksam.