Das VwGH-Erkenntnis vom 21. 9. 2016, 2013/13/0102, ARD 6522/11/2016, hat kürzlich für einen Knalleffekt gesorgt. Der "Steuersenat" hat nämlich überraschend entschieden, dass die im Rahmen von Altersteilzeitvereinbarungen vom Dienstgeber "übernommenen" Dienstnehmerbeiträge zur SV einen lohnwerten Vorteil darstellen und diesbezüglich daher Lohnnebenkosten zu entrichten sind. Diese auch in Rz 247a LStR vertretene Auffassung widerspricht nach den Autoren aber dem Sozialversicherungsrecht in zweifacher Hinsicht: sowohl der Systematik der "Beitragsgrundlagengarantie" bei der Altersteilzeit als auch den ASVG-Regelungen über die Beitragstragung. Erstens sei von vornherein bei einem Altersteilzeitmodell die Rechtsfolge, dass es für den Unterschiedsbetrag keine gesetzlich definierten Dienstnehmerbeiträge gäbe, die der Dienstgeber freiwillig übernehmen könnte. Vielmehr treffe den Dienstgeber die originäre Beitragspflicht auch hinsichtlich der fiktiven Dienstnehmerbeiträge, damit die "Beitragsgrundlagengarantie" des § 44 Abs 1 Z 10 ASVG überhaupt zum Tragen komme. Zweitens sei aber selbst unter Berücksichtigung der grundsätzlichen ASVG-Regelungen über die Beitragstragung klar, dass der Dienstgeber die Beiträge hinsichtlich des Unterschiedsbetrags zwischen der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit und dem Entgelt (einschließlich des Lohnausgleichs) auch aufgrund des § 58 Abs 2 und § 60 iVm § 53 Abs 1 ASVG allein schulde und zu tragen habe.