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Informationspflichten im Krankenstand

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6525/2/2016 Heft 6525 v. 24.11.2016

Das deutsche Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer regelmäßig nicht verpflichtet ist, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen (BAG 2. 11. 2016, 10 AZR 596/15). Zwar sei es dem Arbeitgeber nicht schlechthin untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern; dazu im Betrieb erscheinen müsse der Arbeitnehmer jedoch ausnahmsweise nur dann, wenn dies aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und er dazu gesundheitlich in der Lage sei.

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