Zu OGH 9 ObA 79/15f, ARD 6487/6/2016: Der OGH hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der in einem Feststellungsverfahren nach § 4 Abs 4 UrlG die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitnehmer nicht berechtigt ist, den Urlaub zu dem von ihm gewünschten Urlaubstermin anzutreten, nicht den Ausgang des Feststellungsverfahrens abwarten darf, bevor er ihn entlässt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch eigenmächtig antritt, obwohl für diesen Fall arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht wurden (hier: Berufungsurteil ca 1,5 Jahre nach Klagseinbringung).