ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OGH 27. 9. 2016, 8 ObA 44/16b ➜ zu OLG Wien 9 Ra 35/16g, ARD 6514/8/2016 (Bestätigung)
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, weil durch sie wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, kommt es stets auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.