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Amtswegige Prüfung des § 135 Abs 4 und 5 ASVG betreffend den Ersatz von Fahrtkosten zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe auf Verfassungswidrigkeit

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6524/2/2016 Heft 6524 v. 17.11.2016

Im Rahmen eines anhängigen Verfahrens auf Prüfung der Gesetzwidrigkeit des § 43 der Satzung 2011 der Tiroler GKK sind beim VfGH Zweifel entstanden, ob die angeführten ASVG-Bestimmungen dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes entsprechen. Das Gesetz überlässt es den SV-Trägern, in der jeweiligen Satzung festzulegen, ob die Kosten für die Fahrt zu einem Arzt oder in ein Ambulatorium übernommen werden. Die TGKK hat einen solchen Kostenersatz (im Übrigen wie die SGKK, die KGKK, die BGKK und die NÖGKK) ausgeschlossen. Soweit dadurch aber der SV-Träger ermächtigt wird, den Ersatz von Fahrtkosten auch für medizinisch unabweisbare und wirtschaftlich bedürftige Fälle generell auszuschließen, scheint § 135 Abs 4 ASVG nach Ansicht des VfGH dem Sachlichkeitsgebot des Art 7 Abs 1 B-VG zu widersprechen. Der VfGH hat daher beschlossen, § 135 Abs 4 und 5 ASVG von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. (VfGH 5. 10. 2016, V 27/2016)

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