Das neue Ausbildungspflichtgesetz (APflG; BGBl I 2016/62, ARD 6511/16/2016) schafft die Verpflichtung zur Ausbildung Jugendlicher über den Pflichtschulabschluss hinaus; die Erziehungsberechtigten müssen nach dem APflG dafür sorgen, dass Jugendliche über die allgemeine Schulpflicht hinaus, einer Ausbildungsmaßnahme nachgehen. Wiesinger analysiert in seinem Beitrag die Auswirkungen des APflG auf Arbeitsverträge mit jugendlichen Arbeitnehmern und kommt zum Schluss, dass jugendliche Hilfsarbeit weiterhin grundsätzlich zulässig ist, wenn die Ausbildungspflicht nicht verletzt wird. Zulässig sei sie jedenfalls dort, wo sie eine Nebentätigkeit neben einer Ausbildung ist. So ist im APflG vorgesehen, dass in ausbildungsfreien Zeiträumen von bis zu vier Monaten innerhalb von 12 Kalendermonaten eine Arbeit keine Verletzung der Ausbildungspflicht darstellt, sodass etwa Schüler während der Sommerferien einer Erwerbstätigkeit als Ferialarbeitnehmer oder Praktikant nachgehen können. Lehrverhältnisse sind ohnehin eine Ausbildung iSd APflG. Der Abschluss oder die Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses, dass der gesetzlichen Ausbildungspflicht widerspricht, ist zivilrechtlich zulässig (sofern kein Verstoß gegen die Bestimmungen des KJBG vorliegt), doch kann ein solches Arbeitsverhältnis vom Jugendlichen sowie von den Erziehungsberechtigten vorzeitig aufgelöst werden.