Abweichend vom OECD-MA bleibt das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats der Arbeitnehmer gemäß Art 15 Abs 4 DBA Serbien grundsätzlich aufrecht, wenn die Vergütungen für eine Tätigkeit iZm einer Bauausführung oder Montage im anderen Staat "innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ... gezahlt werden". Für den 12-Monats-Zeitraum kommt es nach Ansicht des BMF nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung an, sondern auf die Länge des Zeitraums, in dem die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erbracht wurde. Nur durch eine solche Auslegung können unerwünschte Ergebnisse vermieden werden.