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Schrank/Stockbauer, Strafrechtliche Stolperfallen beim Vertrieb, Compliance Praxis 3/2016, 28

ArtikelrundschauComplianceBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6522/18/2016 Heft 6522 v. 4.11.2016

Um den Umsatz des Unternehmens anzukurbeln, halten sich Vertriebsmitarbeiter bisweilen bewusst nicht ganz an Vereinbarungen oder Zusicherungen. Weithin bekannt ist, dass derartige Handlungsweisen zivilrechtlich problematisch sind und zu schadenersatz- sowie wettbewerbsrechtlichen Klagen gegen das Unternehmen führen können. Die Autoren lenken den Fokus aber darauf, dass bewusste Kundentäuschungen auch den Straftatbestand des Betrugs erfüllen können und sich damit der jeweilige Mitarbeiter persönlich einem strafrechtlichen Risiko aussetzt. Dies sei dann der Fall, wenn es der Mitarbeiter "in Kauf nimmt und sich damit abfindet", dass der Kunde tatsächlich getäuscht wird, er einen Schaden erleidet und gleichzeitig der Täter selbst oder ein Dritter (das Unternehmen) bereichert wird. Weiters zeigen die Autoren noch eine weitere strafrechtliche Haftungsfalle im Vertrieb auf, nämlich das Zuwenden von "kleinen Aufmerksamkeiten" an Kunden, um neue Aufträge zu gewinnen. Bestechung ist auch in der Privatwirtschaft strafrechtlich verboten und drohen im Fall einer Verurteilung (je nach Wert des Geschenks) Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Zuletzt zeigen die Autoren noch auf, wie sich Unternehmen durch die Einführung eines Compliance-Management-Systems vor einer Bestrafung nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz wegen des Fehlverhaltens seiner Mitarbeiter schützen können.

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