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Solidarhaftung nach Betriebsübergang - Regressanspruch des neuen gegen den alten Betriebsinhaber?

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6522/6/2016 Heft 6522 v. 4.11.2016

ABGB: § 896

AVRAG: § 6

Nach dem Betriebsübergang haften der Erwerber und der Veräußerer gemäß § 6 Abs 1 AVRAG solidarisch für arbeitsrechtliche Ansprüche, die vor dem Übergang begründet worden sind. Wenn der Erwerber in Anspruch genommen wird, kann ihm ein Regressanspruch gegen den Veräußerer gemäß § 896 ABGB (Solidarschuldnerregress) zustehen. Da der Regressanspruch jedoch eine aufrechte Solidarhaftung voraussetzt, kann den Veräußerer für Abfertigungsansprüche aus Alt-Arbeitsverhältnissen, die später als fünf Jahre nach dem Betriebsübergang entstehen, keine Regresspflicht gegenüber

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