ASVG: § 4 Abs 2
VwGH 11. 5. 2016, Ra 2015/08/0143
Werden drei nicht zur Sozialversicherung angemeldete Personen beim Zubereiten sowie Verkaufen von Speisen und Getränken bzw dem Verteilen von Flyern an einem Imbissstand betreten, darf von der Behörde mangels gegenläufiger Anhaltspunkte ohne weitwendige Untersuchungen das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen in persönlicher Abhängigkeit vorausgesetzt werden. Auch wenn zwei der beschäftigten Personen als Gesellschafter der den Imbissstand betreibenden GmbH - aufgrund ihrer Anteile von jeweils 25 % in Verbindung mit dem im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Einstimmigkeitsprinzip - über eine Sperrminorität verfügten, so würde diese gesellschaftsvertragliche Position die Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs 2 ASVG iVm § 47 Abs 2 und § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG nicht ausschließen, wenn die Beschäftigung sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist.