ASVG: § 4 Abs 2
VwGH 24. 2. 2016, Ro 2016/08/0002
Im vorliegenden Fall wurde über den Erstmitbeteiligten im Rahmen eines jugendgerichtlichen Strafverfahrens die freiheitsentziehende Einweisung in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige verfügt. Während dieses Aufenthalts wurde er in den Jahren 1965 und 1966 in der anstaltseigenen Werkstätte von einem angestellten Meister zum Lehrling im Lehrberuf Maler und Anstreicher ausgebildet und hat schließlich die Gesellenprüfung abgelegt. Der Erstmitbeteiligte begehrte die Feststellung der Pflichtversicherung dieser Zeiten nach dem ASVG und dem AlVG.