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Ansässigkeitsbescheinigungen nach dem DBA-Mexiko

In aller KürzeBearbeiterin: Barbara TumaARD 6521/3/2016 Heft 6521 v. 28.10.2016

Im Rahmen eines nach Art 24 DBA Mexiko, BGBl III 2004/142, geführten Verständigungsverfahrens wurde mit der zuständigen Behörde der Vereinigten Mexikanischen Staaten in Bezug auf die Ausstellung der für Zwecke der Steuerentlastung an der Quelle oder der Steuerrückerstattung in Österreich erforderlichen Ansässigkeitsbescheinigungen Einvernehmen erzielt, dass die Ansässigkeit auf den jeweils relevanten österreichischen Formularen (beispielsweise Formular ZS-QU1 oder ZS-RE1) mittels von der mexikanischen Steuerverwaltung ausgestellter und den österreichischen Formularen beigehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen nachgewiesen wird. Eine Überprüfung der DBA-Entlastungsberechtigung in Bezug auf die jeweils betroffenen Einkünfte kann gegebenenfalls im Amtshilfeweg erfolgen. (Erlass des BMF vom 10. 10. 2016, BMF-010221/0658-VI/8/2016)

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