Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus (inkl Schausteller) wird mit Verordnung des BMASK - aufgeteilt auf die einzelnen Bundesländer - ein Kontingent in der Höhe von bundesweit insgesamt 1.100 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt. Ab 14. 11. 2016 dürfen im Rahmen dieser Kontingente Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. 5. 2017 enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für Betriebe in den Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet sowie für Schaustellerbetriebe dürfen bereits ab 18. 10. 2016 erteilt werden. Kroatische Staatsangehörige, Asylwerber sowie Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen. (BGBl II 2016/283)