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Beginn der Beitragspflicht zur Betrieblichen Vorsorge

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6520/2/2016 Heft 6520 v. 20.10.2016

Der OGH hat in seiner Entscheidung 9 ObA 30/16a, ARD 6504/5/2016, ausgesprochen, das BMSVG sei dahin auszulegen, dass in jenen Fällen, in denen innerhalb von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen wird, die Beitragspflicht bereits mit dem ersten Tag dieses nachfolgenden Beschäftigungsverhältnisses einsetzt, und zwar unabhängig davon, wie lange die beiden Arbeitsverhältnisse gedauert haben (was insbesondere bei fallweise Beschäftigten relevant ist). In Reaktion auf diese Entscheidung haben nun die Gebietskrankenkassen in der aktuellen Ausgabe ihrer Dienstgeber-Magazine übereinstimmend verlautet, dass die OGH-Entscheidung für all jene Dienstverhältnisse umzusetzen ist, die seit 10. 6. 2016 bestehen (= Tag der Veröffentlichung des Urteils im Rechtsinformationssystem des Bundes).

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