IESG: § 7 Abs 1
OGH 30. 8. 2016, 8 ObS 1/16d
Nach § 7 Abs 1 IESG ist die IEF-Service GmbH bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden, die gegenüber dem Antragsteller rechtskräftig geworden sind. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde, sofern diese Gerichtsentscheidung vor weniger als sechs Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder vor Erlassung eines nach § 1 Abs 1 IESG gleichzuhaltenden Gerichtsbeschlusses rechtskräftig geworden ist.