ASGG: § 4 Abs 1 Z 1
OLG Linz 27. 7. 2016, 12 Ra 58/16k
Die klagende GmbH begehrt von der Beklagten, die für sie als Tippgeberin im Rahmen ihres Strukturvertriebs tätig war, die Rückzahlung von Provisionen infolge von Vertragsstornierungen und stützt die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht auf § 4 Abs 1 Z 1 lit b ASGG (= Wahlgerichtsstand des Unternehmenssitzes, Anm).