AngG: § 36
EO: § 381 Z 2
Es stellt eine zulässige Kundenschutzklausel dar, wenn einem Arbeitnehmer vertraglich verwehrt wird, bei einem Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen seines Arbeitgebers (hier: aus dem Finanzbereich) für die Dauer von einem Jahr Kunden seines (ehemaligen) Arbeitgebers abzuwerben und mit diesen Kunden im selben Geschäftszweig Geschäfte jeder Art für eigene oder fremde Rechnung abzuschließen, anzubahnen, zu vermitteln oder durchzuführen. Dies stellt keine unbillige Erschwerung der Erwerbstätigkeit und des Fortkommens des Arbeitnehmers dar.