EO: § 381 Z 2
Post-Betriebsverfassungsgesetz: § 67 Abs 1 Z 1 lit a
Wird die Freistellung eines Personalvertreters vom Personalausschuss (hier: bei der Österreichischen Post AG) widerrufen, kann er sein dagegen erhobenes Klagebegehren mangels Gefahrenbescheinigung nicht mit einer einstweiligen Verfügung sichern, wenn er derzeit im Zusammenhang mit einem anhängigen Entlassungsanfechtungsverfahrens ohnehin vom Dienst freigestellt ist und sich schon aus diesem Grund ganztägig seinen Personalvertretungsaufgaben widmen kann.