GewO 1994: § 39 Abs 2
OLG Wien 22. 6. 2016, 8 Ra 137/15y
Im vorliegenden Fall schloss der Kläger mit dem beklagten Unternehmen einen "Dienstvertrag", in dem als Tätigkeit die "Erstattung von Gutachten und die Übernahme der gewerberechtlichen Geschäftsführung" angeführt war. Nach den Feststellungen des Gerichts war das vereinbarte Bruttoentgelt (in Höhe des halben kollektivvertraglichen Gehalts) jedoch einzig und allein das Äquivalent dafür, dass der Kläger seine Gewerbeberechtigung zur Verfügung stellte.