ABGB: § 1014
OLG Wien 21. 6. 2016, 7 Ra 43/16v
Der Kläger hat für das beklagte Unternehmen als Zusteller Speisen ausgeliefert. Er führte die Zustellungen mit dem eigenen Pkw durch, wobei er sämtliche Kosten - insbesondere Kosten für Treibstoff, Versicherung und Reparaturen - selbst trug. Pro Arbeitstag legte der Kläger für dienstlich angeordnete Zustellfahrten zumindest 100 km zurück. Der Kläger erhielt für seine Arbeitsleistung eine Nettoentlohnung von € 7,- pro Arbeitsstunde; eine Vergütung dafür, dass er das eigene Fahrzeug verwende, wurde nicht vereinbart.