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Waisenpension: Weiterbezug trotz Volljährigkeit bei weiterhin bestehender Erwerbsunfähigkeit

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6517/9/2016 Heft 6517 v. 29.9.2016

BSVG: § 119 Abs 2 Z 3, Abs 3

Damit ein Kind eine Waisenpension auch nach dem 18. Lebensjahr beziehen kann, muss die Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres fortbestehen; dies ist etwa dann der Fall, wenn und solange das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahres infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

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