BSVG: § 119 Abs 2 Z 3, Abs 3
Damit ein Kind eine Waisenpension auch nach dem 18. Lebensjahr beziehen kann, muss die Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres fortbestehen; dies ist etwa dann der Fall, wenn und solange das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahres infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.