KStG: § 9 Abs 9
VwGH 28. 6. 2016, 2013/13/0066
➜ zu UFS Wien RV/0088-W/12, ARD 6345/5/2013 (Aufhebung)
Die Verschmelzung eines Gruppenträgers im Rahmen eines Upstream-Mergers mit einer gruppenfremden Gesellschaft führt zur Beendigung der Gruppe. Die Gruppe kann somit nicht "nahtlos" mit der aufnehmenden Gesellschaft als neuer Gruppenträgerin fortgesetzt werden.