EStG: § 16 Abs 1 Z 6
Benützt ein Arbeitnehmer für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seinen Privat-Pkw, obwohl auf dieser Strecke ein Werkverkehr eingerichtet ist und dem Arbeitnehmer dessen Benutzung auch zumutbar wäre, kann ihm das Pendlerpauschale trotzdem nicht versagt werden.