Um eine missbräuchliche Inanspruchnahme der großzügigen Freigrenze zu verhindern, sind nach Rz 104 LStR 2002 Mitarbeiterrabatte nur dann steuerbefreit, wenn der Arbeitnehmer die kostenlose oder verbilligte Ware (Dienstleistung) selbst bezieht und auch den Aufwand wirtschaftlich selbst trägt. Im kleinen Rahmen des fixen Freibetrags eröffnet die Verwaltungspraxis jedoch - wie der folgende Beitrag zeigen wird - eine Begünstigungsmöglichkeit für den Direktkauf durch Angehörige des Arbeitnehmers.