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Knechtl, Ist die Anmeldung zur Außenprüfung eine Unterbrechungshandlung der Verjährungsfrist?, taxlex 2016, 96

ArtikelrundschauSteuerrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6515/20/2016 Heft 6515 v. 15.9.2016

Ausgehend von zwei Entscheidungen des BFG (RV/2101340/2015 und RV/1703181/2013) untersucht der Autor die Frage, ob eine schriftliche Ankündigung einer Außenprüfung eine Amtshandlung zur Geltendmachung eines Abgabenanspruchs ist, welche die Verjährungsfrist verlängert. Das BFG kam dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen, die darauf zurückzuführen waren, dass der Inhalt der Ankündigung in Bezug auf den Zeitpunkt und Ort des Prüfungsbeginns unterschiedlich war. Als ausreichend wurde angesehen, dass in dem einen Fall als "Ort des Prüfungsbeginns" der Ortsname - ohne genaue Adresse - angeführt wurde, nicht hingegen im zweiten Fall, dass gar kein Ort angegegen war, sondern nur der Hinweis, dass Prüfungsort und Prüfungsbeginn noch telefonisch vereinbart werden. Knechtl stimmt dieser Ansicht insofern zu, als eine Anmeldung zur Außenprüfung seiner Ansicht nach nur dann eine Verlängerungshandlung darstellt, wenn sie den Abgabepflichtigen in die Lage versetzt, zu erkennen, wann und wo er die für die Prüfung benötigten Unterlagen bereithalten muss. Im ersten Fall habe die Angabe des Ortes zur Bestimmung des Prüfungsortes ausgereicht, weil im betreffenden Ort nur der Abgabepflichtige ansässig war, während der steuerliche Vertreter seine Kanzleiräumlichkeiten in einer anderen Stadt hatte. Nicht ausreichend wäre nach Knechtl aber die Angabe des Prüfungsorts bspw mit "Wien", wenn sowohl der Abgabepflichtige als auch sein steuerlicher Vertreter und die Abgabenbehörde, welche die Prüfung durchführen soll, in Wien ihren Sitz haben. In diesem Fall müsste der Prüfungsort genauer bezeichnet werden, weil der Abgabepflichtige in diesem Fall nicht wissen könne, an welchem genauen Ort er die Buchhaltung und die steuerlichen Aufzeichnungen bereithalten soll.

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