Nach Ansicht des OLG Linz in der Entscheidung 12 Ra 83/15k (ARD 6484/9/2016) ist die zu erwartende lange Dauer der Arbeitslosigkeit als wesentliche Interessenbeeinträchtigung für den Arbeitnehmer (und damit Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung) bei Arbeitnehmern, die nach Vollendung des 50. Lebensjahrs eingestellt worden und noch nicht zwei Jahre im Betrieb beschäftigt sind, unter Außerachtlassung des höheren Lebensalters zu ermitteln. Diese Rechtsansicht sei auf den ersten Blick überzeugend, für Eypeltauer gibt es aber auch durchaus Argumente gegen diese Rechtsansicht. Er sieht den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Förderung der Einstellung dieser Arbeitnehmergruppe auch damit ausreichend verwirklicht, dass nur bei der Interessenabwägung und beim Sozialvergleich die altersbedingten Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess nicht besonders zu berücksichtigen sind. Bei Ermittlung der Dauer der erwartbaren Arbeitslosigkeit für die Frage der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung sei das höhere Lebensalter der Arbeitnehmer hingegen zu Grunde zu legen. Ergibt sich aus diesem eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung für den Arbeitnehmer, bedürfe es eines Kündigungsgrundes.