EStG: § 34
ASVG: § 324 Abs 3
Behält die Jugendwohlfahrt 80 % der Waisenrente eines minderjährigen Vollwaisen als "Pflegekosten" ein, erwächst dem Waisen dadurch eine Belastung, die andere minderjährige Personen in dem Alter bei gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht haben und die somit außergewöhnlich ist, als für eine (elterliche) Obsorgeleistung bezahlt werden muss.