AlVG: § 12, § 25
VwGH 3. 3. 2016, Ro 2014/08/0010
Das Arbeitsmarktservice ist bei seiner Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezugs an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient. Voraussetzung für die endgültige Bemessung der Notstandshilfe (somit auch deren Berichtigung bzw Widerruf und die Rückforderung des Überbezuges) ist überdies die Rechtskraft des Bescheides der Abgabenbehörde.