ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 21. 6. 2016, 7 Ra 12/16k
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG), muss vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt werden. In diese Untersuchung ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen. Die soziale Lage des Arbeitnehmers nach der Kündigung hängt in erster Linie davon ab, inwiefern der Arbeitnehmer auch nach der Kündigung seine bisherige Lebensführung im Wesentlichen aufrecht erhalten kann. Das Kriterium der drohenden Arbeitslosigkeit, sowie generell seine Chancen am Arbeitsmarkt spielen daher bei der Beurteilung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung eine entscheidende Rolle.