VBO 1995: § 45 Abs 2 Z 2 und 4
OGH 21. 4. 2016, 9 ObA 1/16m
Beim beklagten Dienstgeber besteht während der Dienstzeit ein striktes Alkoholverbot, das den Dienstnehmern per Dienstanweisung und auch von der Personalvertretung in Broschüren kommuniziert, von diesen aber nicht so ernst genommen wird. Der Kläger, ein bei ihr als Müllaufleger beschäftigter Vertragsbediensteter, war im Juni 2012 nach dem Konsum von Alkohol ermahnt und darauf hingewiesen worden, dass er mit der Auflösung des Dienstverhältnisses zu rechnen habe, falls er das Alkoholverbot nicht einhalte, und war vorübergehend der Straßenreinigung zugewiesen