Wr VBO: § 45 Abs 2 Z 2
OGH 25. 5. 2016, 9 ObA 55/16b
Der Kläger wurde vom Dienstgeber entlassen, weil er auf einen Kollegen, den er nicht mochte, in alkoholisiertem Zustand sehr aggressiv losging, ihn beschimpfte, ihn anspucken wollte und ihm mit beiden Händen von hinten einen heftigen Stoß gegen den Rücken versetzte, wodurch dieser auf dem Gehsteig fast zu Sturz gekommen wäre. Bereits in den Monaten davor hatte er den Kollegen wiederholt massiv beschimpft, ihn ins Gesicht zu schlagen versucht und mit einer brennenden Zigarette nach ihm geworfen. Die Vorinstanzen sahen hier den Tatbestand des § 45 Abs 2 Z 2 Wr VBO als verwirklicht an.