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Zustimmung des Betriebsrats zu verschlechternder Versetzung

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6511/9/2016 Heft 6511 v. 19.8.2016

ArbVG: § 101

OLG Wien 25. 5. 2016, 8 Ra 121/15w

Gemäß § 101 ArbVG ist die dauernde Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen; auf Verlangen ist darüber zu beraten. Ist mit der Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats.

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