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Winkler, Öffnungszeitenzuschläge: Teure Bonbonnieren nach 18:30 Uhr?, PVP 2016/41, 156

ArtikelrundschauPersonalverrechnungBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6509/23/2016 Heft 6509 v. 4.8.2016

Das Offenhalten von Geschäften im Einzelhandel regeln das Öffnungszeitengesetz 2003 idgF bzw darauf basierende Verordnungen. Verkaufsstellen dürfen demnach grundsätzlich von Montag bis Freitag von 6 bis 21 Uhr und am Samstag von 6 bis 18 Uhr offengehalten werden, wobei zahlreiche Sonderregelungen und Ausnahmen bestehen. Die Autorin weist darauf hin, dass der KV-Handel in Abschnitt VIII A verpflichtende Zuschläge für während dieser Zeiten erbrachte Arbeitsleistungen vorsieht, unabhängig davon, ob es sich um Normalarbeitszeit, Mehrarbeit oder Überstunden handelt. Ein Abgeltungsanspruch stehe laut KV dann und insoweit zu, als die Arbeitsleistungen im Rahmen von Öffnungszeiten erbracht werden, die die vor dem 1. 9. 1988 geltenden Offenhaltemöglichkeiten überschreiten. Winkler empfiehlt dem KV-Handel unterliegenden Arbeitgebern, die Verkaufsstellen während der erweiterten Öffnungszeiten gemäß Öffnungszeitengesetz offen halten und Verkaufsstellen besonderer Art (wie zB Süßwaren-, Papierwarenfachgeschäfte) oder Verkaufsstellen in besonderen Gebieten (Campingplätze, Sommerbäder, usw) betreiben, einen Blick in das jeweilige Landesgesetzblatt zu werfen. Aufgrund des Ladenschlussgesetzes (= Vorgänger des heutigen Öffnungszeitengesetzes) konnte der jeweilige Landeshauptmann in vielen Ausnahmefällen mittels VO die Öffnungszeiten für "sein" Bundesland individuell festlegen. So regelt etwa die Wiener Ladenschlussverordnung vom 15. 11. 1965, dass zB Süßwarenfachgeschäfte von Montag bis Freitag von 7 bis 20 Uhr und an Samstagen sowie an Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen von 7 bis 20:30 Uhr offengehalten werden dürfen. Demnach fallen für Süßwarengeschäfte nur dann Zeitzuschläge an, wenn diese die vor dem 1. 8. 1988 geltenden Offenhaltemöglichkeiten überschreiten.

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