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Invaliditätspension: Verweisung auf Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6509/11/2016 Heft 6509 v. 4.8.2016

ASVG: § 255 Abs 3b

OGH 28. 6. 2016, 10 ObS 77/16w

"Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil" iSd § 255 Abs 3a Z 4 ASVG sind nach der gesetzlichen Definition in § 255 Abs 3b ASVG leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden. Tätigkeiten gelten auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen werden.

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