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Überlassene Arbeitskräfte: Beitragsgrundlage für Überstundenzuschläge und Sonderzahlungen

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6507/9/2016 Heft 6507 v. 21.7.2016

KV-AÜ: Art X, XVI

ASVG: § 49 Abs 3

Werden dem KV-Arbeitskräfteüberlassung unterliegende Arbeiter an einen Beschäftigerbetrieb im Baugewerbe überlassen, ist als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge entsprechend dem im Beschäftigerbetrieb geltenden KV-Baugewerbe der um 30 % erhöhte KV-Lohn (nunmehr: 20 % erhöhte KV-Lohn) heranzuziehen und sind die SV-Beiträge von diesen erhöhten Überstundenzuschlägen abzuführen.

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