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Härtefallregelung bei Invaliditätspension - Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6506/14/2016 Heft 6506 v. 14.7.2016

ASVG: § 255 Abs 3b

OGH 10. 5. 2016, 10 ObS 36/16s

Zweck der sogenannten Härtefallregelung des § 255 Abs 3a und 3b ASVG ist es, für stark leistungseingeschränkte ungelernte Arbeiter, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, jedoch die Voraussetzungen für einen besonderen Berufsschutz etwa nach § 255 Abs 4 ASVG nicht erfüllen, einen speziellen Verweisungsschutz zu schaffen. In den Genuss dieser Regelung sollen bei Erfüllung der übrigen allgemeinen Voraussetzungen Versicherte kommen, die nur mehr in der Lage sind, Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil zu verrichten.

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