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Neues Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit in Betrieben

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6502/3/2016 Heft 6502 v. 16.6.2016

Die Sozialpartner haben sich mit dem BMF auf Erleichterungen bei familienhafter Mitarbeit geeinigt. Während bisher nur bei Partnern, Kindern und (eingeschränkt auch) Eltern von einer "familienhaften Mitarbeit" und somit keinem Dienstverhältnis ausgegangen wurde, wird nun der Angehörigenkreis erweitert. Künftig gilt zusätzlich bei Eltern, Großeltern und Geschwistern die Annahme, dass bei einer kurzfristigen, unentgeltlichen Aushilfe kein (sv-pflichtiges) Dienstverhältnis vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass die aushelfenden Angehörigen entweder bereits eine Pension oder Vergleichbares beziehen, sich in Ausbildung befinden oder selbst einer voll versicherten Tätigkeit nachgehen. Auch bei sonstigen Verwandten (zB Schwiegerkindern, Schwagern/Schwägerinnen, Nichten/Neffen) ist von keinem DV auszugehen, wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Mithilfe unentgeltlich erfolgt. Darüber hinaus ist nun in dem adaptierten "Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit in Betrieben" (http://tinyurl.com/familienhafte-Mitarbeit ) ausdrücklich festgehalten, dass freie oder verbilligte Mahlzeiten, Aufwandsentschädigungen, geringfügige Zuwendungen und geringfügige Trinkgelder (bis zu rund € 30,-) kein Entgelt darstellen. ( Quelle: www.wko.at ➜ Presseaussendung vom 30. 5. 2016)

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