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Vorsteuerabzug aus Dienstreisediäten - Update

In aller KürzeBearbeiterin: Sabine SadloARD 6501/4/2016 Heft 6501 v. 9.6.2016

Bei Inlandsdienstreisen mit Nächtigung (einschließlich Frühstück) sind auf diese Leistungen seit 1. 5. 2016 unterschiedliche Umsatzsteuersätze anzuwenden. Für die Ermittlung der vom Arbeitgeber abziehbaren Vorsteuer aus dem in § 26 Z 4 lit c EStG festgesetzten Nächtigungsgeld hat sich daher die Frage gestellt, ob und wie dieses gemäß § 13 Abs 1 UStG entsprechend aufzuteilen ist. Die Finanzverwaltung hat zwar noch nicht im Erlassweg, aber in Zeitschriftenbeiträgen (siehe Mario Mayr vom Bundesweiten Fachbereich in RdW 2016/281 sowie Bernhard Kuder vom BMF in ÖStZ 2016/440) diese Thematik aufgegriffen und - nach persönlicher Einschätzung der beiden Autoren - einer Lösung zugeführt: Für die Aufteilung des Pauschbetrags von € 15,- auf die anzuwendenden USt-Sätze (13 % für die Beherbergung, 10 % für das Frühstück) ist aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen das in Rz 1369 UStR vorgesehene Aufteilungsverhältnis von 80 %/20 % für Zimmer/Frühstück heranzuziehen. Die gesamte Vorsteuer für Beherbergung und Frühstück aus dem ertragsteuerlichen Nächtigungsgeld beträgt somit € 1,65. Damit ist die im Beitrag von Sadlo, Vorsteuerabzug aus Dienstreisediäten - Änderung mit 1. 5. 2016, ARD 6497/4/2016, geschilderte Vorgangsweise nunmehr bestätigt.

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