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Beendigung im Probemonat wegen Schwangerschaft - Diskriminierung

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6498/8/2016 Heft 6498 v. 12.5.2016

GlBG: § 3, § 12 Abs 7, § 12 Abs 12

OLG Wien 22. 12. 2015, 9 Ra 111/15g

Begehrt eine Arbeitnehmerin mit ihrer Klage, die Auflösung ihres Dienstverhältnisses in der Probezeit für rechtsunwirksam zu erklären, weil die Auflösung wegen der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft - erfolgt sei, hat sie gemäß § 12 Abs 12 GlBG den Diskriminierungstatbestand zunächst glaubhaft zu machen. Dh, sie hat Umstände glaubhaft zu machen, die einen Zusammenhang zwischen der nachteiligen Behandlung (hier: Auflösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit) und dem Geschlecht indizieren. Dadurch verlagert sich die Beweislast auf den beklagten Dienstgeber, der in der Folge nach dem Wortlaut des § 12 Abs 12 GlBG die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines nicht verpönten Motivs zu beweisen hat. Dies wird von Lehre und Rechtsprechung im Sinne der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation dahin verstanden, dass dem beklagten Dienstgeber - im Fall der Glaubhaftmachung des Diskriminierungstatbestandes durch die Arbeitnehmerin - der Beweis obliegt, tatsächlich nicht diskriminiert zu haben (vgl OGH 9. 7. 2008, 9 ObA 177/07f, ARD 5975/2/2009).

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