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Gerhartl, Arbeits- und Datenschutzrechtliches zu Personalakten, RdW 2016/147, 195

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6497/16/2016 Heft 6497 v. 6.5.2016

Der Beitrag nimmt Stellung zu Zweifelsfragen über den Inhalt und die Einsicht in den Personalakt und zu Fragen rund um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses iZm dem Personalakt, die anhand allgemeiner Grundsätze und Prinzipien gelöst werden müssen, da nähere Vorschriften über die Führung von Personalakten fehlen. Zum Thema Einsichtnahme in den Personalakt wird etwa ausgeführt, dass eine Einsichtnahme durch Dritte nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen wird, eine Einsichtnahme durch (andere) Arbeitnehmer, deren Tätigkeit den Zugang zu den Personalakten erforderlich macht (zB Mitarbeiter in der HR-Abteilung) oder Vorgesetzte jedoch gedeckt ist. Der Betriebsrat könne nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers in den Personalakt Einsicht nehmen. Zur Frage, ob der Personalakt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an einen neuen Arbeitgeber übermittelt werden darf, führt der Autor ua aus, dass die Weiterleitung dann unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht bedenklich sein könnte, wenn im Personalakt Informationen enthalten sind, die die mögliche Entscheidung des neuen Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis wieder aufzulösen, negativ beeinflussen können (zB lange Krankenstände). Nach Ansicht Gerhartls ist die Zulässigkeit der Übermittlung auch von - im Hinblick auf die Fürsorgepflicht - unbedenklichen Teilen des Personalaktes (ohne Zustimmung des Arbeitnehmers) unter Zugrundelegung datenschutzrechtlicher Kriterien idR zu verneinen.

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