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Geschäftsführerhaftung: Ermittlungspflicht der Behörde

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6493/13/2016 Heft 6493 v. 7.4.2016

ASVG: § 67 Abs 10

VwGH 17. 12. 2015, 2013/08/0173

Nach § 67 Abs 10 ASVG haften ua die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

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