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Sozialwidrige Kündigung im Zuge einer Umstrukturierung

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter, Bearbeiterin: Manfred LindmayrARD 6492/9/2016 Heft 6492 v. 1.4.2016

ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit b

OLG Wien 22. 12. 2015, 8 Ra 68/15a

Eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, ist ua dann nicht sozialwidrig, wenn die Kündigung durch betriebliche Erfordernisse begründet ist, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen (§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG).

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