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Rauch, Scheinarbeitsverhältnisse, familiäre und ehrenamtliche Tätigkeiten sowie Gefälligkeits- und ähnliche Dienste, ASoK 2016, 9

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6489/22/2016 Heft 6489 v. 10.3.2016

Ein Arbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn sich jemand auf gewisse Zeit zu Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit für einen anderen verpflichtet. Der Beitrag gibt einen Überblick, welche Dienste idR nicht als Arbeitsverhältnis anzusehen sind bzw welche Abgrenzungskriterien von der Rechtsprechung als maßgeblich erachtet wurden (ua familiäre Dienste, ehrenamtliche Dienste, Gefälligkeitsdienste, Schnuppertage, Volontariate, berufspraktische Tage). Weiters widmet sich Rauch dem Phänomen der Scheinarbeitsverhältnisse, die bei der GKK angemeldet werden, obwohl vereinbart wurde, dass keine Arbeitsleistungen erbracht werden (zB um Verwandten einen umfassenden Sozialversicherungsschutz zu ermöglichen oder zur Erfüllung gewerberechtlicher Vorschriften). Aus solchen können jedenfalls keine arbeitsrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden.

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